Statuten

Bürgerverein FDP Gersau

Sektion der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Schwyz

Vorbemerkung zur Sprachregelung: Der Einfachheit halber wird in diesem Statutentext nur die männliche Form verwendet. Sie ist als geschlechtsneutral zu interpretieren.

Unter dem Namen “Bürgerverein FDP Gersau" besteht ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB. Dieser fördert das liberale Gedankengut in allen Bereichen und auf allen Stufen des öffentlichen Lebens. Er ist für die Vereinigung und Organisation der liberal gesinnten Bürger im Bezirk Gersau verantwortlich.

 

1. Ziel / Zweck

Die Organisation und Führung der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Gersau. Unter dem Namen “Bürgerverein FDP Gersau" führt er als Sektion der Freisinnig- Demokratischen Partei des Kantons Schwyz Parteiversammlungen durch, hilft den Bürgern bei ihrer Meinungsbildung insbesondere vor Wahlen und Volksabstimmungen des Bezirkes Gersau, des Kantons Schwyz oder des Bundes. Er kann sich für Wahlen und Abstimmungen einsetzen, sowie Initiativen und Referenden organisieren oder sich an solchen aktiv beteiligen. Der Verein ist auch in gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht im liberalen Geiste tätig. Er kann zu diesem Zwecke entsprechende Aktivitäten entfalten.

 

2. Mitglieder

2.1 Aktivmitglieder

Dem Verein können alle Frauen und Männer angehören, welche sich dem liberalen Gedankengut verbunden fühlen. Sie sind gehalten, die Aktivitäten des Vereins zu unterstützen und insbesondere an Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

2.2 Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann Personen, welche sich um den Verein und die liberale Sache in besonderem Masse verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

3. Vereinsvorstand

3.1 Präsident

Ihm obliegt die Vereinsführung.

3.2 Vizepräsident

Er ist Stellvertreter des Präsidenten und erste Anspruchsperson bei Abwesenheit des Präsidenten.

3.3 Kassier

Er führt die Kassa- und Vermögensrechnung, legt diese rechtzeitig den Rechnungsprüfern zur Revision vor und gibt an der jährlichen Generalversammlung Auskunft über den Stand der Vereinsfinanzen.

3.4 Aktuar

Er besorgt die Protokolle, archiviert diese und erledigt die Korrespondenz des Vereins.

3.5 Kantonaler Delegierter

Er vertritt den Verein an den Delegiertenversammlungen der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Schwyz‚ sowie an allfälligen weiteren regionalen und überregionalen Veranstaltungen oder in entsprechenden Organisationen. Bei Verhinderung ist er für einen Ersatz besorgt.

3.6 Beisitzer

Er unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben.

3.7 Wahlen des Vereinsvorstandes

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie sind für weitere Amtszeiten wieder wählbar. Eine Amtszeitbeschränkung existiert nicht.

  • In ungeraden Jahren werden gewählt: Der Präsident, der Aktuar und ein Beisitzer.
  • In geraden Jahren werden gewählt: der Vizepräsident, der Kassler und der kantonale Delegierte.

 

4. Zwei Rechnungsprüfer

Sie prüfen die Hauptrechnung sowie allfällige Zweigrechnungen und erstatten der jährlichen ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag. Die beiden Rechnungsprüfer werden jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Amtszeitbeschränkung existiert nicht.

 

5. Vereinsvermögen und Jahresrechnung

Die Vereinskasse wird aus Beiträgen der Mitglieder und Gönner, sowie aus Erträgen von Sammlungen und Veranstaltungen gespiesen.

Der Vorstand legt der Generalversammlung jährlich die Rechnung zur Genehmigung vor.

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

Der Verein kann ein Vermögen bilden und dieses und dessen Kapitalerträge für die Erledigung der Vereinsaktivitäten oder für Sonderzwecke verwenden. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen.

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Der Verein haftet nur für Verbindlichkeiten. die durch ordentliche Beschlüsse nach Vorgabe der statutarischen Bestimmungen zustande gekommen sind.

 

6. Vereinsauflösung

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens 20 Mitglieder aktiv bleiben und dessen Fortbestand gewährleisten. Die Auflösung des Vereins kann ausschliesslich die Generalversammlung mit Zwei-Drittels-Mehrheit beschliessen. Sie entscheidet auch über die Verwendung der vorhandenen Almen.

Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 04. März 2001 genehmigt und sind seither in Kraft.

Sie ersetzen jene vom 16. Februar 1997.

 

Gersau. den 04. März 2001

 

Bürgerverein FDP Gersau

Der Präsident                                                   Der Aktuar

Beat Baggenstos                                             Matias Mikes

 

 

 

Vorstand